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Allg Auftragsbedingungen 2018 laut KSW bzw. davor

Die neuen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder=WT bzw. Abschlussprüfung=AP:

AAB 2018 WT dt empfohlen von der KSW 18 4 2018

(» aab-2018-wt-de.pdf [144 KB]

Änderungen in 2018 absehbar, aber per Anfang Februar 2018 noch nicht verfügbar- z.B. durch Datenschutz-Grundverordnung - anwendbar ab 25.5.2018)

AAB 2011 auf Deutsch - von KWT per 23.2.2011 ausgesendet - beschlossen am 21.2.2011: (nunmehr KSW - Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer)

» AAB 2011 WP dt.pdf [109 KB]
» AAB 2011 WT dt.pdf [113 KB]

Besondere Auftragsbedingungen BAB


Besondere Auftragsbedingungen für die Kommunikation mittels elektronischer Datenübertragung (BAB)

Als Teil der allgemeinen Auftragsbedingungen für die Wirtschaftstreuhandberufe in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zu Punkt 5., werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der BS Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH folgende Besondere Auftragsbedingungen (BAB) vereinbart:

Dem Bevollmächtigten wird ausdrücklich erlaubt, uneingeschränkt mit dem Vollmachtgeber und mit Dritten elektronisch über das Internet ohne Verschlüsselung und andere Sicherungsmaßnahmen zu kommunizieren. Bei elektronischer Übermittlung von Informationen können insbesondere Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden, die anderen den Zugang zu vertraulichen Informationen ermöglichen oder zum Zugang falscher Daten jeder Art beim Vollmachtgeber oder Dritten führen. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter haften nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch derartige Fehler entstehen. Die elektronische Übermittlung (inklusive Internet/E-mail) erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es bewusst, dass bei der Nutzung des Internets die Geheimhaltung nicht gesichert ist.

Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei der Verwendung von Fax, E-Mail und anderen elektronischen Kommunikationsmittel nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten dem Auftragnehmer dann als zugegangen, wenn sie auch schriftlich zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlung- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrückliche Empfangs- und als Annahmebestätigung eines Auftrages. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als solche Übergabe.

Alle Auskünfte und Stellungnahmen von Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden. Als schriftliche Stellungnahmen gelten nur solche, bei denen eine firmenmäßige Unterfertigung erfolgt. Als schriftliche Stellungnahmen gelten keinesfalls Auskünfte auf elektronischem Wege, insbesondere auch nicht per E-Mail.

Weiters sind Änderungen oder Ergänzungen zu Dokumenten, die durch den Auftragnehmer übersandt werden, nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.

Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftragnehmers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.

Der Auftraggeber hat ab 25.5.2018 alle erforderlichen Datenschutzzustimmungen für die Übermittlung der Daten an uns eingeholt (personenspezifische Daten natürlicher Personen). Siehe z.B. Datenschutz-Grundverordnung ab 25.5.2018.


BS Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH